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CI-C GmbH
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1. Wie ist es fachlich?
Allgemeinverpflichtend – Tariflicher Arbeitgeberzuschuss hebelt den gesetzlichen Zuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetzes aus.
Was ist allgemeinverpflichtend?
Tarifnormen können durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach dem Tarifvertragsgesetz, durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, verbindlich angeordnet werden (zitiert von der Seite des Bundes für Arbeit und Soziales).
Weiterführende Infos finden Sie hier.
Die rechtliche Verankerung, der im folgenden beschriebenen Regelung, ist im Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersvorsorge im Baugewerbe (TZA Bau) zu finden. Hier sind die Tarifrente Bau und die Rentenbeihilfe geregelt.
Beispiel:
Tarifzuordnung: Bautarif, Tarifgebiet West
Der Arbeitnehmer ist angestellt und hat ein Bruttoarbeitseinkommen von 3000€. Damit liegt er unter der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und der Rentenversicherung West. Der Arbeitgeber hat sich zwecks Vereinfachung für das Stufenmodell als Arbeitgeberbeitrag gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz entschieden. Der Zuschuss in der Stufe 1 (unter BGG KV & RV) beträgt 15 % vom gewandelten Entgelt.
Der Arbeitnehmer wandelt im Monat Januar einen Betrag in Höhe von 300€ in einen Vertrag, der der Versteuerung nach §3.63 EstG unterliegt. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Zuschuss von 15% auf die Wandlung. In diesem Fall würde der Zuschuss 45€ betragen. Der tarifliche Arbeitgeberzuschuss beträgt 30,68€.
Die Beitragszahlung berechnet sich wie folgt:
Vertragsgemäße Zahlung des Arbeitnehmers= Arbeitnehmerbeitrag –tariflicher Arbeitgeberzuschuss
300€= x – 30,68€
269,32€ = x
Da der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist, gibt es keinen Zuschuss nach BRSG.
Durch die Zuordnung zum Bautarif ist das Unternehmen verpflichtet in die Zusatzversorgungskasse für den Mitarbeiter einzuzahlen. Der Beitrag beträgt im Jahr 2024 für den Arbeitnehmer 67,00€. Der Beitrag unterliegt der Versteuerung nach §3.63 EStG
Abtragung der Kontingente:
Es ist die monatliche Bereitstellung des Kontingentes nach §3.63 EstG zu customizen.
Das Kontingent der ZVK ist vorrangig vor dem Betrag zur individuellen Arbeitnehmerwandlung zu wandeln.
Die Betrachtung erfolgt anhand des monatlichen steuerfreien Kontingentes gemäß §3.63 EstG.
Beispiel:
Die BBG der RV West ändert sich jährlich.
8 % der BBG sind steuerfrei und entsprechen in diesem Beispiel 1000€.
Kontingent – Beitrag zur ZVK – individueller Beitrag
800€ - 67€ - 300€
433€
Der Betrag ist größer Null –> der komplette Betrag ist steuerfrei
4 % der BBG sind sozialversicherungsfrei und entsprechen in diesem Beispiel 400€.
Kontingent – Beitrag zur ZVK – individueller Beitrag
400€ - 67€ - 300€
33€
Der Betrag ist größer Null –> der komplette Betrag ist sozialversicherungsfrei
Abwandlung:
Das Beispiel von oben bleibt unverändert, der Arbeitnehmer wechselt nun das Tarifgebiet von West nach Ost.
Der tarifliche Arbeitgeberzuschuss von 10,23€ und der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung sind nicht mehr allgemeinverbindlich (angenommen). Daher
gibt es einen zusätzlichen Zuschuss nach BRSG.
Die Beitragszahlung berechnet sich wie folgt:
Vertragsgemäße Zahlung des Arbeitnehmers= Arbeitnehmerbeitrag –(tariflicher Arbeitgeberzuschuss + ( Arbeitgeberzuschuss nach BRSG – tariflichem Arbeitgeberzuschuss))
300€ = x – (10,23€ + (45€– 10,23€))
255€ = x
Abwandlung:
Der Arbeitnehmer ist dem Tarifgebiet West zugeordnet und wandelt im März einmalig 3000€ in einen nach §3.63 EstG geförderten Vertrag.
Die Beitragszahlung berechnet sich wie folgt:
Vertragsgemäße Zahlung des Arbeitnehmers= Arbeitnehmerbeitrag – tariflicher Zuschuss
3000€ = x – 30,68€
2969,32€ = x
Da der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist, gibt es keinen Zuschuss nach BRSG.
Der Arbeitnehmer würde sich besser stellen, wenn er, anstelle der monatlichen, die jährliche Kontingentbereitstellung auswählt. Dies ist allerdings nicht zulässig, da im Monat xxx bereits das Kontingent verbraucht wäre und es zu keiner korrekten SV & steuerrechtlichen Betrachtung kommen würde. Der Mitarbeiter stellt sich im Bautarif bei einer unterjährigen Zahlung somit schlechter als in vielen anderen Tarifverträgen.
2. Wie ist es technisch?
Stammdatenpflege:
Erfassung Stammdaten:
Bevor mit dem Abbilden des Altersvermögengesetzes begonnen werden kann, müssen im Rahmen eines Fachkonzeptes gewisse Dinge strukturiert werden.
Der Aufbau der Vertragsmodelle, mit den bestimmten Bausteinen, und die Erfassung der Verträge in SAP HCM sollte möglichst intuitiv gestaltet werden.
Diesem Punkt kommt in den letzten Jahren immer mehr Bedeutung zu.
Gerne beraten wird sie bei der Restrukturierung ihrer Modelle in Bezug auf die intuitive Erfassung für eine höhere Mitarbeiterakzeptanz.
In unseren bauwirtschaftlichen Demomodellen haben wir uns dafür entschieden den tariflichen Weg der Bauwirtschaft unter der Anlageart PK (Pensionskasse) abzubilden.
Das Modell Z002 bildet die tarifliche Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss ab.
Der Baustein Y000 bildet den Arbeitnehmeranteil und der Baustein Y003 den Arbeitgeberanteil ab.
Der Arbeitgeberzuschuss ist im Jahr 2024 mit 30,68€/ Monat für den Tarifvertrag des Baugewerbes West unabhängig von der Höhe der Arbeitnehmerwandlung. Aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages West erhält der Arbeitnehmer keinen Arbeitgeberzuschuss nach Betriebsrentenstärkungsgesetz.
Der Tarifvertag Ost war bis Ende 2023 nicht allgemeinverbindlich. Das heißt, der Arbeitnehmer erhält neben dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss den Zuschuss gemäß BRSG. Dieser ist in der Abrechnung zu prüfen. Wie ein Modell aufgebaut werden kann, zeigt der Screenshot.
Ein Blick ins Abrechnungsprotokoll:
Mit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetz für AG verpflichtend. In der Bauwirtschaft ist dieser Zuschuss erst mit dem Hinweis 3361916 (Verpflichtender AGZ für Entgeltwandlung in der Bauwirtschaft) ausgeliefert worden. Bis hierher wurden Kundenlösungen eingesetzt. Dies ist mit dem Hinweis in den Standard übernommen worden. Der Hinweis liefert eine neue Teilapplikation und ein neues Schema aus. Das Standardschema DST0 ist in den Zeilen 90 bis 110 verändert worden. Hier wird nun das neue Schema DCI0 aufgerufen.
Dieses bildet die Anwendung für das BRSG ab
Ein Blick auf das Schema DCI0 zeigt eine Besonderheit. Eine SAP Regel im Kundennamenraum (beginnend mit Z). Die Regel ZAVB.
Die Berechnung erfolgt in LPBEG Interation Zusatzversorgungsbeitrag.
Der hier gezeigte bebilderte Fall, bildet einen angestellten Arbeitnehmer ab. Bei diesem findet nur ein Interationslauf statt, in dem alle Beträge ermittelt werden. Im Protokoll der Funktion DAVMG AGZ „BRSG: verpflichtender Arbeitgeberzuschuss“ kann die Berechnung nachvollzogen werden.
Zuerst findet die Verarbeitung der Zusatzversorgung mit dem Baustein BSZN statt. Dies wird wie oben geschrieben vom Arbeitgeber getragen. Danach findet die Berücksichtigung der arbeitnehmerindividuellen Wandlung mit verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss statt. Abgebildet über die Bausteine Y000 und Y0003.
Abtragung der Kontingente finden in der Funktion DVAMG KONT statt. Bei der Einrichtung der Altersvorsorge müssen Sie sicherstellen, dass zuerst die Beträge zur ZVK des Baugewerbes vom Kontingent bereitgestellt werden.
Beim Aufruf des Protokolls werden zuerst die Kontingente für die steuerfreie/ sv-freie Wandlung dargestellt. Im hier gezeigten Fall ist von den Kontingenten noch nicht abgetragen.
Der Screenshot des Protokolls zeigt, dass die Abtragung korrekt durchgeführt wurde. Zuerst wurde die ZVK des Baugewerbes berücksichtigt. Danach die mitarbeiterindividuelle Wandlung. Am Ende wird auch der neue Stand der Kontingente nach der Wandlung dargestellt.
3. Fehlerprotokoll
Im SAP Standard werden, mit der Funktion BZ, Möglichkeiten ausgeliefert, Prüfungen auf korrekte Datenverfassung vorzunehmen. Es werden Fehlermeldungen zu speziellen Sachverhalten ausgegeben, die kundenindividuell beeinflusst werden können. Im Standard wird der Text „Zusatz.,.,.,“ als Warnmeldung ausgegeben.